Wie lange müssen Hygienenachweise aufbewahrt werden?
Wer Nachweise führt, muss sie auch vorhalten können. Wie lange, steht nicht an einer Stelle, sondern verteilt über Landesrecht und Bundesrecht.
Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16 · 13 einschlägige Regelungen
Keine Rechtsberatung.
Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.
Was für Ihren Betrieb gilt, hängt vom Bundesland und Ihren Tätigkeiten ab.
Häufige Fragen
Gibt es eine einheitliche Aufbewahrungsfrist?
Nein. Die Fristen ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht und aus bundesrechtlichen Regelungen, etwa zum Arbeitsschutz und zur Instrumentenaufbereitung. Je nach Nachweis und Bundesland reichen sie von wenigen Jahren bis zu 30 Jahren.
Was passiert mit den Nachweisen, wenn ich den Betrieb aufgebe?
Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit dem Betrieb. Nachweise müssen für die jeweilige Frist verfügbar bleiben, auch nach einer Schließung.
Reicht eine digitale Aufbewahrung?
Entscheidend ist, dass der Nachweis lesbar, unverändert und auf Verlangen vorlegbar ist. Eine digitale Führung ist dafür geeignet, wenn sie diese Anforderungen erfüllt.
Die einschlägigen Regelungen
Pflichten § 2 Abs. 3
Handlungen, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen Gegenständen und Materialien vorzunehmen. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch nicht wiederverwendet werden. Mehrfach verwendbare Gegenstände sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen oder maschinell aufzubereiten, anschließend zu sterilisieren und steril aufzubewahren. Gegenstände, deren Verwendung zu Hautverletzungen führen kann, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und insbesondere nach Verletzungen sowie nach Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten vor der Reinigung zu desinfizieren.
Amtliche Quelle
Sterilisationsverfahren und Nachweise § 4 Abs. 3
Arbeitsgeräte sind vor jeder Sterilisation zu reinigen, zu desinfizieren, zu spülen, zu trocknen, auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu pflegen, zu warten und zu verpacken. Die Sterilisation ist mit einem für das jeweilige Arbeitsgerät geeigneten Verfahren durchzuführen, vorzugsweise der Dampfsterilisation; die Heißluftsterilisation ist für Arbeitsgeräte mit Hohlräumen nicht geeignet. Die Funktionsfähigkeit der Sterilisationsgeräte ist nach den anerkannten Standards regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre vor Ort aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
Amtliche Quelle
Umfüllen von Mitteln § 3 Abs. 5
Das Umfüllen von Instrumenten- und Flächendesinfektions- sowie Reinigungsmitteln ist nur in bestimmungsgemäße Aufbewahrungsbehälter zulässig. Ein Umfüllen von Hände- und Hautdesinfektionsmitteln ist nicht zulässig.
Amtliche Quelle
Das waren 3 von 13 Regelungen — als Leseprobe.
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