Entsorgung von Abfällen § 4 Abs. 1
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei Tätigkeiten nach § 1 verwendet wurden, dürfen mit dem Hausmüll nur in Behältern entsorgt werden, die eine Verletzungsgefahr ausschließen.
Entsorgung spitzer und verletzungsgefährlicher Gegenstände sowie kontaminierter Abfälle. Diese Übersicht führt 20 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.
Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16
Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei Tätigkeiten nach § 1 verwendet wurden, dürfen mit dem Hausmüll nur in Behältern entsorgt werden, die eine Verletzungsgefahr ausschließen.
Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Zu entsorgende spitze, scharfe und zerbrechliche Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien sind in geeigneten Einwegbehältnissen zu sammeln. Diese müssen feuchtigkeitsbeständig, durchstichsicher und verschließbar sein, damit eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen wird. Die Behältnisse können wie Restmüll entsorgt werden; abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Das waren 3 von 20 Regelungen — als Leseprobe.
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