Braucht mein Betrieb einen Hygieneplan?
Die häufigste Fehlannahme: „§ 36 IfSG schreibt mir einen Hygieneplan vor." Für Körperpflegebetriebe stimmt das so nicht — die Pflicht kommt meist aus dem Landesrecht.
Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16 · 16 einschlägige Regelungen
Keine Rechtsberatung.
Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.
Was für Ihren Betrieb gilt, hängt vom Bundesland und Ihren Tätigkeiten ab.
Häufige Fragen
Schreibt § 36 IfSG jedem Betrieb einen Hygieneplan vor?
Nein. § 36 Abs. 1 IfSG erfasst bestimmte Einrichtungen, Körperpflegebetriebe sind dort nicht generell genannt. Die Pflicht ergibt sich für Kosmetik-, Tattoo- und Fußpflegebetriebe regelmäßig aus der Hygieneverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Was gehört in einen Hygieneplan?
Üblicherweise: Was wird gereinigt oder desinfiziert, womit, wie oft, von wem und mit welcher Einwirkzeit. Dazu die Regelungen zur Instrumentenaufbereitung, zur Personalhygiene und zur Entsorgung.
Muss der Plan ausgehängt werden?
In mehreren Bundesländern ja, mindestens muss er allen Beschäftigten zugänglich sein. Ein Ordner im Büro reicht dort nicht, wo Aushang verlangt wird.
Die einschlägigen Regelungen
bundesweit
Hygieneplanpflicht – gilt NICHT für Körperpflegebetriebe § 36 Abs. 1
§ 36 Absatz 1 IfSG verpflichtet ausdrücklich nur bestimmte Einrichtungen dazu, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen: Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 (ohne Nummer 2), Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten. WICHTIG: Friseur-, Kosmetik-, Fußpflege-, Tattoo- und Piercingbetriebe fallen NICHT unter diese Aufzählung. Die Pflicht zum betriebseigenen Hygieneplan ergibt sich für diese Betriebe aus dem jeweiligen Landesrecht.
Amtliche Quelle
Pflichten § 2 Abs. 6
Alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen der Infektionshygiene — Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und deren Funktionsüberprüfung — sind in Form eines betriebseigenen Hygieneplans schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Dem Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren.
Amtliche Quelle
Hygieneplan § 3 Abs. 8
Alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene sind in Form eines Hygieneplanes schriftlich festzuhalten. Werden Tätigkeiten im Sinne des § 1 in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen, ist der Hygieneplan mit dem Hygienefachpersonal der jeweiligen Einrichtung abzustimmen.
Amtliche Quelle
Das waren 3 von 16 Regelungen — als Leseprobe.
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