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Hygienevorschriften in Brandenburg

Welche Hygienepflichten gelten für Kosmetikstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Fußpflege, Wimpernstudios und Friseurbetriebe in Brandenburg? Diese Übersicht nennt 4 landesrechtliche und 36 bundesweite Regelungen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt den redaktionell gepflegten Stand wieder und ersetzt weder die Prüfung des amtlichen Textes noch eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG.

Landesrecht Brandenburg (4)

Dokumentation

Rechtslage Brandenburg – kein sektorspezifisches Landesrecht Hinweis zur Rechtslage

Brandenburg hat für Körperpflegebetriebe – Friseur, Kosmetik, Fußpflege, Tätowieren, Piercing, Ohrlochstechen – keine eigene Hygieneverordnung erlassen. Maßgeblich sind das Infektionsschutzgesetz des Bundes, insbesondere die Pflicht zum betriebseigenen Hygieneplan nach § 36 IfSG, sowie das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG). Hinzu kommen Vorgaben des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes, das Arbeitsschutzrecht und produktbezogene Regeln wie die EU-Vorgaben für Tätowiermittel. Für Brandenburger Betriebe gelten daher zusätzlich die unter Bundesrecht geführten Vorschriften dieser Bibliothek.

Amtliche Quelle · zuletzt geprüft 2026-08-12

Überwachungsbefugnisse der Gesundheitsämter § 13 BbgGDG

Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen Grundstücke sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume samt der dort befindlichen Gegenstände während der üblichen Geschäftszeit betreten und untersuchen. Bei drohenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung ist das auch außerhalb dieser Zeiten und in verbundenen Wohnräumen zulässig. Sie dürfen Proben fordern oder entnehmen sowie Auskünfte und Unterlagen einfordern. Die Betroffenen müssen diese Amtshandlungen dulden, Räume zugänglich machen und Auskünfte sowie Unterlagen herausgeben.

Amtliche Quelle · zuletzt geprüft 2026-08-12

Ordnungswidrigkeiten und Bußgeld § 14 BbgGDG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, eine Überwachungsmaßnahme oder Probennahme nicht duldet, eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zuständig für Verfolgung und Ahndung sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Amtliche Quelle · zuletzt geprüft 2026-08-12

Das waren 3 von 40 Regelungen — als Leseprobe.

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Bundesweit geltend (36)

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