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Instrumentenaufbereitung: Pflichten im Betrieb

Reinigen, desinfizieren, sterilisieren: welche Verfahren zulässig sind und was dokumentiert werden muss. Diese Übersicht führt 48 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.

Baden-Württemberg

Pflichten § 2 Abs. 3

Handlungen, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen Gegenständen und Materialien vorzunehmen. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch nicht wiederverwendet werden. Mehrfach verwendbare Gegenstände sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen oder maschinell aufzubereiten, anschließend zu sterilisieren und steril aufzubewahren. Gegenstände, deren Verwendung zu Hautverletzungen führen kann, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und insbesondere nach Verletzungen sowie nach Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten vor der Reinigung zu desinfizieren.

Amtliche Quelle

Bayern

Allgemeine Anforderungen und Pflichten § 2 Abs. 3

Alle Gegenstände und Materialien, die in oder unter Haut oder Schleimhaut eingebracht werden, müssen steril sein. Das gilt ebenso für alle Gegenstände und Materialien, die bei einer dauerhaften Anbringung Haut oder Schleimhaut verletzen.

Amtliche Quelle

Allgemeine Anforderungen und Pflichten § 2 Abs. 4

Geräte zur Maniküre und Pediküre, Rasiermesser und andere mehrfach verwendbare Geräte, bei denen es leicht zu Verletzungen kommen kann, sind nach jeder Anwendung zu reinigen, zu desinfizieren und sachgerecht zu lagern. Dasselbe gilt für sonstige mit Blut, Sekreten oder Exkreten verunreinigte Geräte, deren Einmalgebrauch ausgeschlossen ist. Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht wiederverwendet werden.

Amtliche Quelle

Das waren 3 von 48 Regelungen — als Leseprobe.

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Diese Pflichten automatisch im Blick

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Die Zusammenstellung, Auswahl, Einordnung und die Zusammenfassungen sind eigene Leistung und urheberrechtlich geschützt. Die Sammlung ist zudem eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; ihre Erstellung und laufende Pflege beruhen auf einer wesentlichen Investition. Die Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile ist ohne Zustimmung unzulässig — auch in Auszügen und auch in umformulierter Form.

Die amtlichen Texte selbst sind gemeinfrei. Geschützt ist nicht das Gesetz, sondern diese Aufbereitung. Einzelabrufe zum eigenen Gebrauch sind selbstverständlich frei.

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