Unterweisung und Belehrung nach § 36 IfSG
Beschäftigte müssen unterwiesen werden, bevor sie anfangen — und danach regelmäßig. Was genau verlangt wird, unterscheidet sich nach Tätigkeit und Bundesland.
Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16 · 38 einschlägige Regelungen
Keine Rechtsberatung.
Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.
Was für Ihren Betrieb gilt, hängt vom Bundesland und Ihren Tätigkeiten ab.
Häufige Fragen
Wie oft muss unterwiesen werden?
In der Regel jährlich. Bei Jugendlichen gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein halbjährlicher Rhythmus. Neue Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen.
Muss die Unterweisung schriftlich dokumentiert werden?
Ja. Nachweisbar sind Datum, Inhalt, unterweisende Person und die Teilnahme mit Unterschrift. Ohne Nachweis gilt sie im Zweifel als nicht erfolgt.
Gilt § 36 IfSG für jeden Kosmetikbetrieb?
Nicht pauschal. Die Hygieneplanpflicht nach § 36 Abs. 1 IfSG trifft bestimmte Einrichtungen, Körperpflegebetriebe sind dort nicht generell erfasst. Maßgeblich sind die Hygieneverordnungen der Länder und die Tätigkeit des Betriebs.
Die einschlägigen Regelungen
bundesweit
Gefahrstoffe im Nagelstudio – was das konkret bedeutet Gefahrstoffe im Nagelstudio
Nagelmodellage ist Arbeit mit Gefahrstoffen. Typisch sind sensibilisierende (Meth-)Acrylate in Flüssig- und Gelsystemen, Lösemittel wie Aceton und Ethylacetat sowie feine Schleifstäube beim Fräsen. Daraus folgen unmittelbar: Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 6, § 7) · Prüfung der Substitution weniger gefährlicher Produkte (§ 6) · Begrenzung von Dauer und Höhe der Exposition, praktisch durch Absaugung an der Entstehungsstelle (§ 8) · Sicherheitsdatenblätter aller eingesetzten Produkte vorhalten und auswerten · schriftliche Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten (§ 14) · Hautschutz gegen Sensibilisierung. Die Pflichten greifen, sobald Beschäftigte vorhanden sind; für Alleinarbeitende gelten sie über das Produktsicherheits- und Chemikalienrecht sinngemäß. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Amtliche Quelle
Biostoffverordnung – Vorsorge, Betriebsanweisung, Unterweisung §§ 12 und 14 BioStoffV
Die Biostoffverordnung verlangt zusätzlich arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten (§ 12) sowie eine schriftliche Betriebsanweisung und die Unterweisung der Beschäftigten (§ 14). Für Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr und möglichem Blutkontakt ist dies der Anknüpfungspunkt für das Impfangebot gegen Hepatitis B. Konkretisiert werden die Anforderungen durch die Technische Regel TRBA 250.
Amtliche Quelle
Hygieneplanpflicht – gilt NICHT für Körperpflegebetriebe § 36 Abs. 1
§ 36 Absatz 1 IfSG verpflichtet ausdrücklich nur bestimmte Einrichtungen dazu, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen: Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 (ohne Nummer 2), Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten. WICHTIG: Friseur-, Kosmetik-, Fußpflege-, Tattoo- und Piercingbetriebe fallen NICHT unter diese Aufzählung. Die Pflicht zum betriebseigenen Hygieneplan ergibt sich für diese Betriebe aus dem jeweiligen Landesrecht.
Amtliche Quelle
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