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Hygienevorschriften in Sachsen-Anhalt

Welche Hygienepflichten gelten für Kosmetikstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Fußpflege, Wimpernstudios und Friseurbetriebe in Sachsen-Anhalt? Diese Übersicht nennt 3 landesrechtliche und 36 bundesweite Regelungen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

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Landesrecht Sachsen-Anhalt (3)

Dokumentation

Rechtslage – kein eigenes sektorspezifisches Landesrecht auffindbar Hinweis zur Rechtslage

Für Körperpflegebetriebe – Friseur, Kosmetik, Fußpflege, Tätowieren, Piercing, Ohrlochstechen – konnte keine eigene Landes-Hygieneverordnung ermittelt werden. Maßgeblich sind das Infektionsschutzgesetz des Bundes, insbesondere die infektionshygienische Überwachung nach § 36 Absatz 2 IfSG, sowie der gemeinsame Rahmenhygieneplan der Länder Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Hinzu kommen Vorgaben des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes und das Arbeitsschutzrecht.

Amtliche Quelle · zuletzt geprüft 2026-08-12

Gemeinsamer Rahmenhygieneplan der Länder – fachlicher Maßstab Rahmenhygieneplan

Der Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG hat für Piercing-, Tätowierungs-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen einen gemeinsamen Rahmenhygieneplan erarbeitet (Stand April 2007). Beteiligt sind die Landesgesundheitsämter von Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Er gliedert sich in Risikobewertung und Hygienemanagement, Basishygiene (Räume und Ausstattung, Instrumente und Tätigkeiten, Reinigung und Desinfektion, Aufbereitung von Instrumenten, Wäsche, Abfall, Erste Hilfe) sowie Anforderungen nach der Biostoffverordnung (Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Impfungen für das Personal). Der Plan ist keine Rechtsnorm, sondern der fachliche Maßstab, an dem sich die Überwachung orientiert.

Amtliche Quelle · zuletzt geprüft 2026-08-12

Infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt § 36 Abs. 2 IfSG

Betriebe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger durch Blut übertragen werden können, unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift: Eine Pflicht zur Überprüfung besteht nicht, das Gesundheitsamt kann aber jederzeit kontrollieren.

Amtliche Quelle · zuletzt geprüft 2026-08-12

Das waren 3 von 39 Regelungen — als Leseprobe.

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Bundesweit geltend (36)

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