Dokumentation: Pflichten im Betrieb
Was muss ein Betrieb schriftlich nachweisen können — und wie lange? Diese Übersicht führt 99 Regelungen aus Bundes- und
Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.
Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16
Keine Rechtsberatung.
Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.
bundesweit
Kosmetikverordnung – Sicherheitsbewertung KosmetikVO Artikel 10
Vor dem Inverkehrbringen muss für jedes kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung durchgeführt und ein Sicherheitsbericht erstellt werden. Die Bewertung hat die beabsichtigte Verwendung und die zu erwartende systemische Belastung zu berücksichtigen. Der Sicherheitsbericht ist zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen. Die Bewertung darf nur von entsprechend qualifizierten Personen erstellt werden.
Amtliche Quelle
Kosmetikverordnung – Produktinformationsdatei KosmetikVO Artikel 11
Die verantwortliche Person führt für jedes Produkt eine Produktinformationsdatei und bewahrt sie zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge auf. Sie muss enthalten: Beschreibung des Produkts, Sicherheitsbericht, Beschreibung der Herstellungsmethode und Erklärung zur guten Herstellungspraxis, Nachweise der ausgelobten Wirkung sowie Angaben zu Tierversuchen. Die Datei ist den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.
Amtliche Quelle
Kosmetikverordnung – Notifizierung im CPNP KosmetikVO Artikel 13
Vor dem Inverkehrbringen sind der Kommission elektronisch mitzuteilen: Kategorie und Name des Produkts, Name und Anschrift der verantwortlichen Person mit Ort der Produktinformationsdatei, Ursprungsland bei Einfuhr, betroffener Mitgliedstaat, Angaben zu Nanomaterialien sowie zu CMR-Stoffen. Beizufügen sind Etikett und ein Foto der Verpackung. Die Meldung erfolgt über das europäische Meldeportal CPNP.
Amtliche Quelle
Das waren 3 von 99 Regelungen — als Leseprobe.
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