Die HygieneApp

Dokumentation: Pflichten im Betrieb

Was muss ein Betrieb schriftlich nachweisen können — und wie lange? Diese Übersicht führt 99 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.

bundesweit

Kosmetikverordnung – Sicherheitsbewertung KosmetikVO Artikel 10

Vor dem Inverkehrbringen muss für jedes kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung durchgeführt und ein Sicherheitsbericht erstellt werden. Die Bewertung hat die beabsichtigte Verwendung und die zu erwartende systemische Belastung zu berücksichtigen. Der Sicherheitsbericht ist zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen. Die Bewertung darf nur von entsprechend qualifizierten Personen erstellt werden.

Amtliche Quelle

Kosmetikverordnung – Produktinformationsdatei KosmetikVO Artikel 11

Die verantwortliche Person führt für jedes Produkt eine Produktinformationsdatei und bewahrt sie zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge auf. Sie muss enthalten: Beschreibung des Produkts, Sicherheitsbericht, Beschreibung der Herstellungsmethode und Erklärung zur guten Herstellungspraxis, Nachweise der ausgelobten Wirkung sowie Angaben zu Tierversuchen. Die Datei ist den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.

Amtliche Quelle

Kosmetikverordnung – Notifizierung im CPNP KosmetikVO Artikel 13

Vor dem Inverkehrbringen sind der Kommission elektronisch mitzuteilen: Kategorie und Name des Produkts, Name und Anschrift der verantwortlichen Person mit Ort der Produktinformationsdatei, Ursprungsland bei Einfuhr, betroffener Mitgliedstaat, Angaben zu Nanomaterialien sowie zu CMR-Stoffen. Beizufügen sind Etikett und ein Foto der Verpackung. Die Meldung erfolgt über das europäische Meldeportal CPNP.

Amtliche Quelle

Das waren 3 von 99 Regelungen — als Leseprobe.

Die vollständige Sammlung mit allen 99 Einträgen, Fundstellen und amtlichen Quellen ist Teil der HygieneApp. Dort ist sie zusätzlich auf Ihren Betrieb und Ihre Tätigkeiten gefiltert — Sie sehen nur, was für Sie gilt, statt alles zu lesen.

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Diese Pflichten automatisch im Blick

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Alle Themen · Nach Bundesland

Nach Bundesland: Nordrhein-Westfalen · Bayern · Berlin · Baden-Württemberg · Niedersachsen · Hessen

Häufige Fragen: Was das Gesundheitsamt sehen will · Brauche ich einen Hygieneplan? · Unterweisung nach § 36 IfSG · Wie lange aufbewahren?

Rechte an dieser Sammlung

Die Zusammenstellung, Auswahl, Einordnung und die Zusammenfassungen sind eigene Leistung und urheberrechtlich geschützt. Die Sammlung ist zudem eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; ihre Erstellung und laufende Pflege beruhen auf einer wesentlichen Investition. Die Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile ist ohne Zustimmung unzulässig — auch in Auszügen und auch in umformulierter Form.

Die amtlichen Texte selbst sind gemeinfrei. Geschützt ist nicht das Gesetz, sondern diese Aufbereitung. Einzelabrufe zum eigenen Gebrauch sind selbstverständlich frei.

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