Die HygieneApp

Schulung: Pflichten im Betrieb

Unterweisung, Belehrung und Nachweis der Sachkunde. Diese Übersicht führt 9 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.

bundesweit

Gefahrstoffe – Betriebsanweisung und Unterweisung § 14 GefStoffV

Den Beschäftigten ist eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich zu machen, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Sie muss mindestens enthalten: Informationen über die vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe samt Bezeichnung, Kennzeichnung und möglichen Gefährdungen · angemessene Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen einschließlich Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition sowie Tragen und Verwenden persönlicher Schutzausrüstung · Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen. Die Betriebsanweisung ist bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.

Amtliche Quelle

NiSV – Fachkunde und Aktualisierung § 4 NiSV

Der Betreiber muss sicherstellen, dass die anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Diese umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung, insbesondere zu physikalischen Eigenschaften der Strahlung, biologischen Wirkungen und Risiken, Ausmaß der Exposition, technischem Aufbau der Anlage und Anwendungsregeln sowie zu Anatomie und Physiologie einschließlich der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen. Die Fachkunde ist auf dem aktuellen Stand zu halten: Wurde sie durch Schulung erworben, ist mindestens alle fünf Jahre eine Aktualisierungsschulung erforderlich.

Amtliche Quelle

Baden-Württemberg

Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren § 3 Abs. 2

Über geeignete Desinfektionsverfahren und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.

Amtliche Quelle

Das waren 3 von 9 Regelungen — als Leseprobe.

Die vollständige Sammlung mit allen 9 Einträgen, Fundstellen und amtlichen Quellen ist Teil der HygieneApp. Dort ist sie zusätzlich auf Ihren Betrieb und Ihre Tätigkeiten gefiltert — Sie sehen nur, was für Sie gilt, statt alles zu lesen.

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Diese Pflichten automatisch im Blick

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Alle Themen · Nach Bundesland

Nach Bundesland: Nordrhein-Westfalen · Bayern · Berlin · Baden-Württemberg · Niedersachsen · Hessen

Häufige Fragen: Was das Gesundheitsamt sehen will · Brauche ich einen Hygieneplan? · Unterweisung nach § 36 IfSG · Wie lange aufbewahren?

Rechte an dieser Sammlung

Die Zusammenstellung, Auswahl, Einordnung und die Zusammenfassungen sind eigene Leistung und urheberrechtlich geschützt. Die Sammlung ist zudem eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; ihre Erstellung und laufende Pflege beruhen auf einer wesentlichen Investition. Die Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile ist ohne Zustimmung unzulässig — auch in Auszügen und auch in umformulierter Form.

Die amtlichen Texte selbst sind gemeinfrei. Geschützt ist nicht das Gesetz, sondern diese Aufbereitung. Einzelabrufe zum eigenen Gebrauch sind selbstverständlich frei.

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