Schulung: Pflichten im Betrieb
Unterweisung, Belehrung und Nachweis der Sachkunde. Diese Übersicht führt 9 Regelungen aus Bundes- und
Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.
Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16
Keine Rechtsberatung.
Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.
bundesweit
Gefahrstoffe – Betriebsanweisung und Unterweisung § 14 GefStoffV
Den Beschäftigten ist eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich zu machen, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Sie muss mindestens enthalten: Informationen über die vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe samt Bezeichnung, Kennzeichnung und möglichen Gefährdungen · angemessene Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen einschließlich Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition sowie Tragen und Verwenden persönlicher Schutzausrüstung · Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen. Die Betriebsanweisung ist bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.
Amtliche Quelle
NiSV – Fachkunde und Aktualisierung § 4 NiSV
Der Betreiber muss sicherstellen, dass die anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Diese umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung, insbesondere zu physikalischen Eigenschaften der Strahlung, biologischen Wirkungen und Risiken, Ausmaß der Exposition, technischem Aufbau der Anlage und Anwendungsregeln sowie zu Anatomie und Physiologie einschließlich der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen. Die Fachkunde ist auf dem aktuellen Stand zu halten: Wurde sie durch Schulung erworben, ist mindestens alle fünf Jahre eine Aktualisierungsschulung erforderlich.
Amtliche Quelle
Baden-Württemberg
Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren § 3 Abs. 2
Über geeignete Desinfektionsverfahren und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.
Amtliche Quelle
Das waren 3 von 9 Regelungen — als Leseprobe.
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