Pflichten § 2 Abs. 1
Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten und tätigkeitsspezifischen Regeln der Hygiene verpflichtet.
Händehygiene, Schutzkleidung, Gesundheitsanforderungen an Beschäftigte. Diese Übersicht führt 31 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.
Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16
Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.
Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten und tätigkeitsspezifischen Regeln der Hygiene verpflichtet.
Wer Eingriffe durchführt, bei denen eine Verletzung der Haut vorgesehen ist, muss vorher die Hände reinigen und diese sowie die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.
Blutende Verletzungen sollen nicht mit ungeschützten Händen berührt werden. Zur Blutstillung sind keimfreie Verbandsmaterialien zu verwenden.
Das waren 3 von 31 Regelungen — als Leseprobe.
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