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Personalhygiene: Pflichten im Betrieb

Händehygiene, Schutzkleidung, Gesundheitsanforderungen an Beschäftigte. Diese Übersicht führt 31 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.

Baden-Württemberg

Pflichten § 2 Abs. 1

Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten und tätigkeitsspezifischen Regeln der Hygiene verpflichtet.

Amtliche Quelle

Pflichten § 2 Abs. 2

Wer Eingriffe durchführt, bei denen eine Verletzung der Haut vorgesehen ist, muss vorher die Hände reinigen und diese sowie die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.

Amtliche Quelle

Pflichten § 2 Abs. 4

Blutende Verletzungen sollen nicht mit ungeschützten Händen berührt werden. Zur Blutstillung sind keimfreie Verbandsmaterialien zu verwenden.

Amtliche Quelle

Das waren 3 von 31 Regelungen — als Leseprobe.

Die vollständige Sammlung mit allen 31 Einträgen, Fundstellen und amtlichen Quellen ist Teil der HygieneApp. Dort ist sie zusätzlich auf Ihren Betrieb und Ihre Tätigkeiten gefiltert — Sie sehen nur, was für Sie gilt, statt alles zu lesen.

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Diese Pflichten automatisch im Blick

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Nach Bundesland: Nordrhein-Westfalen · Bayern · Berlin · Baden-Württemberg · Niedersachsen · Hessen

Häufige Fragen: Was das Gesundheitsamt sehen will · Brauche ich einen Hygieneplan? · Unterweisung nach § 36 IfSG · Wie lange aufbewahren?

Rechte an dieser Sammlung

Die Zusammenstellung, Auswahl, Einordnung und die Zusammenfassungen sind eigene Leistung und urheberrechtlich geschützt. Die Sammlung ist zudem eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; ihre Erstellung und laufende Pflege beruhen auf einer wesentlichen Investition. Die Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile ist ohne Zustimmung unzulässig — auch in Auszügen und auch in umformulierter Form.

Die amtlichen Texte selbst sind gemeinfrei. Geschützt ist nicht das Gesetz, sondern diese Aufbereitung. Einzelabrufe zum eigenen Gebrauch sind selbstverständlich frei.

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