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Flächenhygiene: Pflichten im Betrieb

Anforderungen an Räume, Oberflächen, Reinigung und Desinfektion. Diese Übersicht führt 24 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.

Baden-Württemberg

Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren § 3 Abs. 1

Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die entweder von der nach § 18 Absatz 1 IfSG zuständigen Bundesoberbehörde auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt geprüft und in eine zu veröffentlichende Liste aufgenommen oder in der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie aufgeführt sind. Zur Sterilisation dürfen nur die vom Robert Koch-Institut oder von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannten Verfahren oder Verfahren nach dem Stand der Technik verwendet werden.

Amtliche Quelle

Bayern

Allgemeine Anforderungen und Pflichten § 2 Abs. 6

Im Anschluss an Tätigkeiten, bei denen es zu Verletzungen von Haut oder Schleimhaut kommt, sowie bei Kontamination mit Blut oder Sekreten sind die betroffenen Arbeits- und Kontaktflächen unverzüglich einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Sichtbare Verunreinigungen sind vorher zu entfernen.

Amtliche Quelle

Anforderung an den Arbeitsbereich § 3 Abs. 1

Tätigkeiten, die eine Verletzung von Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind in einem dafür bestimmten Arbeitsbereich vorzunehmen. Dieser muss so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sind.

Amtliche Quelle

Das waren 3 von 24 Regelungen — als Leseprobe.

Die vollständige Sammlung mit allen 24 Einträgen, Fundstellen und amtlichen Quellen ist Teil der HygieneApp. Dort ist sie zusätzlich auf Ihren Betrieb und Ihre Tätigkeiten gefiltert — Sie sehen nur, was für Sie gilt, statt alles zu lesen.

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Diese Pflichten automatisch im Blick

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Die Zusammenstellung, Auswahl, Einordnung und die Zusammenfassungen sind eigene Leistung und urheberrechtlich geschützt. Die Sammlung ist zudem eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; ihre Erstellung und laufende Pflege beruhen auf einer wesentlichen Investition. Die Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile ist ohne Zustimmung unzulässig — auch in Auszügen und auch in umformulierter Form.

Die amtlichen Texte selbst sind gemeinfrei. Geschützt ist nicht das Gesetz, sondern diese Aufbereitung. Einzelabrufe zum eigenen Gebrauch sind selbstverständlich frei.

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