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Arbeitsschutz: Pflichten im Betrieb

Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Schutz der Beschäftigten. Diese Übersicht führt 7 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.

bundesweit

Gefahrstoffe im Nagelstudio – was das konkret bedeutet Gefahrstoffe im Nagelstudio

Nagelmodellage ist Arbeit mit Gefahrstoffen. Typisch sind sensibilisierende (Meth-)Acrylate in Flüssig- und Gelsystemen, Lösemittel wie Aceton und Ethylacetat sowie feine Schleifstäube beim Fräsen. Daraus folgen unmittelbar: Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 6, § 7) · Prüfung der Substitution weniger gefährlicher Produkte (§ 6) · Begrenzung von Dauer und Höhe der Exposition, praktisch durch Absaugung an der Entstehungsstelle (§ 8) · Sicherheitsdatenblätter aller eingesetzten Produkte vorhalten und auswerten · schriftliche Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten (§ 14) · Hautschutz gegen Sensibilisierung. Die Pflichten greifen, sobald Beschäftigte vorhanden sind; für Alleinarbeitende gelten sie über das Produktsicherheits- und Chemikalienrecht sinngemäß. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe.

Amtliche Quelle

Biostoffverordnung – Gefährdungsbeurteilung § 4 BioStoffV

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Die Beurteilung ist fachkundig durchzuführen; fehlt dem Arbeitgeber die Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen. Sie ist unverzüglich zu aktualisieren bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen, bei neuen Erkenntnissen etwa aus Unfallberichten oder arbeitsmedizinischer Vorsorge, oder wenn sich Schutzmaßnahmen als unwirksam erwiesen haben. Ansonsten ist sie mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen.

Amtliche Quelle

Arbeitsschutz – Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen; bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Die Pflicht greift, sobald Beschäftigte vorhanden sind.

Amtliche Quelle

Das waren 3 von 7 Regelungen — als Leseprobe.

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Die amtlichen Texte selbst sind gemeinfrei. Geschützt ist nicht das Gesetz, sondern diese Aufbereitung. Einzelabrufe zum eigenen Gebrauch sind selbstverständlich frei.

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