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Gebäudereinigung: Pflichten im Betrieb

Regelungen für Reinigungsleistungen und Gebäudehygiene. Diese Übersicht führt 7 Regelungen aus Bundes- und Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.

Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16

Keine Rechtsberatung. Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.

Baden-Württemberg

Pflichten § 2 Abs. 5

Tätigkeiten nach § 1 dürfen nur in geeigneten Räumen ausgeübt werden. In diesen Räumen dürfen sich keine Haustiere aufhalten oder gehalten werden, und es dürfen dort keine Lebensmittel hergestellt oder behandelt werden; das Verbot gilt nicht für außerbetriebliche ambulante Tätigkeiten. Dem Personal müssen Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser sowie Seifenspender, Händedesinfektionsmittelspender und hygienisch einwandfreie Vorrichtungen zum Trocknen der Hände zur unmittelbaren Benutzung zur Verfügung stehen.

Amtliche Quelle

Berlin

Begriffsbestimmungen – Reinigung § 2 Nr. 5

Reinigung ist die mechanische Behandlung von Haut- und Schleimhautflächen, Arbeitsflächen, Arbeitsgeräten, Arbeitsmaterialien sowie Arbeitsräumen unter Verwendung geeigneter Reinigungsmittel zur Befreiung von Verschmutzungen mit dem Ziel der Keimreduktion.

Amtliche Quelle

Raumreinigung § 3 Abs. 6

Arbeitsräume sind arbeitstäglich zu reinigen. Bei sichtbarer Verunreinigung mit Blut oder Körpersekreten sind die betroffenen Flächen sofort zu reinigen und zu desinfizieren.

Amtliche Quelle

Das waren 3 von 7 Regelungen — als Leseprobe.

Die vollständige Sammlung mit allen 7 Einträgen, Fundstellen und amtlichen Quellen ist Teil der HygieneApp. Dort ist sie zusätzlich auf Ihren Betrieb und Ihre Tätigkeiten gefiltert — Sie sehen nur, was für Sie gilt, statt alles zu lesen.

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Diese Pflichten automatisch im Blick

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Die Zusammenstellung, Auswahl, Einordnung und die Zusammenfassungen sind eigene Leistung und urheberrechtlich geschützt. Die Sammlung ist zudem eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; ihre Erstellung und laufende Pflege beruhen auf einer wesentlichen Investition. Die Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile ist ohne Zustimmung unzulässig — auch in Auszügen und auch in umformulierter Form.

Die amtlichen Texte selbst sind gemeinfrei. Geschützt ist nicht das Gesetz, sondern diese Aufbereitung. Einzelabrufe zum eigenen Gebrauch sind selbstverständlich frei.

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