Geräte & Anwendungen: Pflichten im Betrieb
Anforderungen an Geräte, insbesondere bei Laser und intensiven Lichtquellen. Diese Übersicht führt 6 Regelungen aus Bundes- und
Landesrecht zusammen — jeweils mit Fundstelle und Verweis auf die amtliche Quelle.
Stand der Vorschriftensammlung: 2026-09-16
Keine Rechtsberatung.
Redaktionell gepflegter Stand, kein Ersatz für den amtlichen Text oder eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG.
bundesweit
EU-Kosmetikverordnung – wann sie ein Studio trifft KosmetikVO Anwendbarkeit
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 richtet sich an die verantwortliche Person, also an Hersteller, Importeure und Händler, die ein kosmetisches Mittel unter eigenem Namen in Verkehr bringen. WER NUR EINGEKAUFTE PRODUKTE ANWENDET, ist nicht verantwortliche Person und hat keine Herstellerpflichten. ACHTUNG – die Pflichten greifen, sobald ein Betrieb: eigene Produkte mischt oder anrührt und weitergibt · Produkte unter eigenem Label oder eigener Marke verkauft (Private Label) · Produkte umfüllt und abgibt · Produkte aus dem Nicht-EU-Ausland selbst importiert · ein Produkt verändert. Dann gelten sämtliche Pflichten: Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei, Notifizierung, Kennzeichnung, gute Herstellungspraxis. Das ist vielen Studios mit eigener Pflegelinie nicht bewusst.
Amtliche Quelle
Medizinprodukte-Betreiberverordnung MPBetreibV
Werden bei den Tätigkeiten Medizinprodukte eingesetzt – etwa in der podologischen und medizinischen Fußpflege oder bei bestimmten Sterilisatoren –, sind die Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung einzuhalten. Mehrere Landes-Hygieneverordnungen verweisen ausdrücklich darauf, unter anderem Bremen und das Saarland. HINWEIS: Der Detailinhalt ist in dieser Bibliothek noch nicht ausgearbeitet – hier ist nur die Anwendbarkeit dokumentiert.
Amtliche Quelle
Tätowiermittel – REACH und Tätowiermittel-Verordnung Tätowiermittel
Für Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben gelten seit dem 4. Januar 2022 die Beschränkungen nach Anhang XVII Eintrag 75 der EU-Chemikalienverordnung REACH; zahlreiche Inhaltsstoffe sind verboten oder in der Konzentration begrenzt. Ergänzend gilt die nationale Tätowiermittel-Verordnung. Tätowiermittel unterliegen zudem nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 LFGB den Regelungen für kosmetische Mittel; nach § 26 Satz 1 Nummer 1 LFGB ist es verboten, sie so herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit schädigen können. HINWEIS: Der Detailinhalt dieser Vorschriften ist in dieser Bibliothek noch nicht ausgearbeitet – hier ist nur die Anwendbarkeit dokumentiert.
Amtliche Quelle
Das waren 3 von 6 Regelungen — als Leseprobe.
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